Satzung

FC Traunreut e.V.

Satzung

§ 1   Name und Sitz


Der Verein führt den Namen FC Traunreut e.V. und hat seinen Sitz in Traunreut. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist dem Bayerischem Landessportverband e.V. angeschlossen und erkennt als Mitglied dessen Satzung an.
Der FC Traunreut e.V. ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.


§ 2   Aufgaben des Vereins


1. Der FC Traunreut e.V. sieht seine Aufgabe darin, durch Pflege und intensive Förderung des Sports seine Vereinsmitglieder, vor allem die sportliche Jugend, zu einer Gemeinschaft zu führen, die durch diszipliniertes und kameradschaftliches Verhalten der Stadt Traunreut zur Ehre gereicht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,  er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 3   Zweckerreichung


Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind: a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen b) Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und Veranstaltungen soweit sie dem Vereinsleben nützlich sind d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, etc.
 

§ 4   Mitgliedschaft


1. Jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche geschäftsfähige Person ( beschränkt geschäftsfähige Personen mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter ) kann die Mitgliedschaft durch schriftlichen Antrag erwerben. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam, wenn der Vereinsausschuss dem Aufnahmeantrag zustimmt.
2. Verdiente Mitglieder werden durch die Ehrenordnung gewürdigt.

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen, die vom Verein zur Durchführung eines geordneten Sportbetriebes zur Verfügung
gestellt werden, Gebrauch zu machen.  

2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung  eines ordnungsgemäßen Sportbetriebes , sowie jeweils im  Interesse des Vereins gelegene Empfehlung zu respektieren.

3. Die Entrichtung der Beiträge ist spätestens 3 Monate nach Rechnungsstellung fällig

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft oder durch Tod des Mitgliedes.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes enscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich
4.

Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand  ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 7   Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 8   Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:        

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung

d) zwei Beisitzer

§ 9   Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Hauptkassier

d) zwei Beisitzer in beratender Funktion

1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, oder dem Kassier je allein ( Vorstand im Sinne des § 26 BGB ). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, das der  2. Vorsitzende und der Kassier nur im Falle der

Verhinderung des 1. Vorsitzenden, auf dessen Weisung oder auf Grund einer Geschäftsordnung zur Vertretung berechtigt sind. 2. Neben der Vertretung nach außen hat der Vorstand die Aufgabe, für den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses zu sorgen und die Leitung der laufenden Geschäfte zu übernehmen. Er ist auch für alle Entscheidungen zuständig, die Aufgrund von Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.

3. Weitere Aufgaben des Vorstandes sind: - Einberufung von Mitgliederversammlungen und Festlegung der Tagesordnung - Leitung von Sitzungen des Vereinsausschusses - Entscheidung über Aufnahme neuer Mitglieder - Kassenführung, Buchhaltung und Haushaltsplanung - Anmeldung zum Registergericht - Durchführung zur Liquidation

4. Der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassier haben das Recht, jederzeit in die Kassenbücher der Abteilungen Einsicht zu nehmen.

5. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 10   Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus: a) den Mitgliedern des Vorstandes ( vgl. § 9 ) b) dem / der Schriftführer / -in c) dem / der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung und dessen Kassier / Kassiererin d)  den Abteilungsleitern / -innen e) den Spartenjugendleitern / -innen

1. Der Vereinsausschuss berät und beschließt über die laufenden Geschäfte des Vereins. Er koordiniert die Aktivitäten der Abteilungen und der Funktionsträger. Er ist in seinen Entscheidungen an die Vereinssatzung, an bestehende Vereinsordnungen und an Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Seine Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Der Vereinsausschuss kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

2. Die Sitzungen des Vereinsausschusses finden regelmäßig mindestens einmal im Vierteljahr statt und werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu  unterzeichnen.

3. Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Einberufung der Mitgliederversammlung offen.

4. Scheidet der Schriftführer vor Ablauf der Amtsperiode aus, so beruft der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet ein Abteilungsleiter, ein Abteilungskassier oder der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung

aus, so ist von der jeweiligen Abteilung, bzw. vom Vereinsjugendtag ein Nachfolger zu bestellen.

§ 11   Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, möglichst im Frühjahr statt. Dabei werden von der Versammlung u. a. folgende Aufgaben erledigt: - Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses - Turnusmäßige Neu- und Wiederwahl des Vorstandes, des Schriftführers und der beiden Kassenprüfer Diese Organe werden für drei Jahre gewählt und bleiben über die Wahlperiode bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt - Entlastung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses - Beschlussfassung über vorliegende Anträge

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt: a) auf Beschluss des Vereinsausschusses b) wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich, mit Namen und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt

nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können ermöglicht werden: - Anträge von Mitgliedern oder des Vereinsausschusses gemäß a) und b) - Auflösung des Vereins - Bestellung von Liquidatoren

3. Sowohl im Rahmen einer ordentlichen als auch einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden: - Beschlussfassung über die Höhe des Vereinsbeitrages und ggf. einer Aufnahmegebühr - Beschlussfassung über Satzungsänderungen - Beschlussfassung über Nebenordnungen z.B. Geschäfts-, Finanz-, Wahl- oder Jugendordnung

4. Zu Mitgliederversammlungen hat der Vorstand alle stimmberechtigten Mitglieder ( s.u. ) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse  (z.Zt. " Traunreuter Anzeiger " ) einzuladen.  Diese Einladung hat bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung  mindestens zwei Wochen, bei eine außerordentlichen Mitgliederversammlung  mindestens eine Woche vor der Versammlung unter Angabe von Versammlungsort und Versammlungszeit zu erfolgen.

5. Anträge von Mitgliedern zu einer Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wahl und Stimm- berechtigt, sowie wählbar, sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen. Kann

bei einer Wahl infolge Stimmenzersplitterung kein Kandidat im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ( = einfache Mehrheit ) auf sich vereinen, so ist in einem zweiten Wahlgang  eine Stichwahlzwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. 8. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse von Mitgliederversammlungen sind in einer Niederschrift aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und einem Ausschussmitglied zu unterzeichnen.

§ 12   Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu werden. Jede Abteilung wird durch ihren Abteilungsleiter im Vereinsausschuss vertreten. Jede Abteilung wählt ihren Abteilungsleiter und Abteilungskassier im Sinn §11 Abschnitt 1 ( außer Abteilungsleiter Fußball ) selbst.

2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden und sind verpflichtet, sich dem Rechnungswesen des Gesamtvereins einzugliedern. Löst sich eine Abteilung auf, so werden die im Besitz dieser Abteilung befindlichen Sportausrüstungen und sonstige Gegenstände, die vom Hauptverein gestellt wurden und sich nicht im Privatbesitz  befinden, vom Vereinsausschuss verwaltet bzw. anderweitig verteilt.

§ 13   Wirtschaftsführung

1. Geschäftsjahr und Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sind vollständig aufzubewahren und gesammelt als " Vereinschronik "  zu führen. Urkunden über Erwerb von Voll- und Teilrechten an Grundstücken sind ebenfalls ständig aufzubewahren. Versicherungspolicen oder Urkunden über Dauerschuldverhältnisse sind auf die Dauer des Rechtsverhältnisses geordnet und sicher aufzubewahren. Rechtsbelege sind mindestens fünf Jahre lang geordnet aufzubewahren.

3. Die Geschäftsführung ist sparsam und wirtschaftlich zu gestalten, um den größten Nutzeffekt für die Vereinsmitglieder zu erreichen. Alle Gelder sind bis zu ihrer Verwendung für die Vereinsziele und Zwecke möglichst sicher und hochverzinslich anzulegen. Daher ist der jeweilige Geldbestand auf Postscheck- und Kontokorrentkonten möglichst gering zu halten und alle nicht alsbald zum laufenden Zahlungsverkehr benötigten Gelder auf Sparkonten bei mündelsicheren Geldinstituten anzulegen.

4. Sämtliche Mitglieder des Vereins, die in die Vereinsarbeit eingebunden sind, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins es zulassen kann nach Abstimmung im Vorstand über eine Vergütung im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Vereins beschlossen werden.  Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen des Vorstandes und der Mitglieder des Vereinsaus-schusses für Büroarbeiten  (Papier, Briefmarken usw.) im üblichen Rahmen werden gegen Beleg ersetzt.  

 

§ 14   Erfüllungsort, Gerichtsstand, Bekanntmachungen

1. Erfüllungsort für alle Forderungen und Schuldverpflichtungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern, sowie für alle Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder gegenüber dem Verein ist das Vereinsheim in Traunreut.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem unter 1. bezeichneten Rechtsverhältnissen ist am Sitz des jeweils für Traunreut örtlich zuständigen Gerichts.

3. Alle Bekanntmachungen des Vereins werden in der für Traunreut zuständigen Tagespresse " z. Zt. Traunreuter Anzeiger " erfolgen.
 

§ 15   Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den BLSV oder falls dieser ablehnt, an die Stadt Traunreut, die es beide, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung ist darauf hinzuweisen.
 

§ 16   Schlussbestimmung

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.09.2022 wirksam. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Kevin Kovac  1. Vorstand

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